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AGB

Urheberrecht von DieDa Daniela Tiefling

Das Urheberrecht ist ein Schutzrecht. Es schützt die persönlichen, geistigen und wirtschaftlichen Interessen des Urhebers. Alle von DieDa DI Daniela Tiefling erbrachten relevanten Leistungen genießen vollen Urheberrechtsschutz. Dieses Recht kann nicht übertragen werden. DieDa DI Daniela Tiefling hat als Urheber das Recht, gegen Entgelt die exklusive kommerzielle Nutzung ihres Werkes zuzulassen. DieDa DI Daniela Tiefling gestattet damit ihrem Auftraggeber, ihre geistigen Schöpfungen zu nutzen. Der Auftraggeber erwirbt an den geistigen Schöpfungen von DieDa DI Daniela Tiefling das Werknutzungsrecht. Diese Werknutzungsbewilligung berechtigt den Auftraggeber dazu, das Werk auf die vereinbarte Art zu nutzen. 

DieDa DI Daniela Tiefling ist der Urheber:

Nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 10 UrhG) ist Urheber jede Person, die ein Werk geschaffen hat. Der Urheber erwirbt mit der Schaffung sämtliche Urheberrechte daran. Das Urheberrecht ist unübertragbar. Das ist jedoch streng von der Einräumung von kommerziellen Auswertungsrechten zu unterscheiden. DieDa DI Daniela Tiefling als Urheber (§ 24 UrhG) kann jedoch anderen gestatten, ihr Werk zu benutzen. Man spricht in diesem Fall von der Erteilung einer Werknutzungsbewilligung. Die Werknutzungsbewilligung berechtigt den Kunden nur dazu, das Werk auf die vereinbarte Art zu nutzen. Der Kunde hat in diesem Fall gegenüber DieDa DI Daniela Tiefling den vertraglichen Anspruch auf die vereinbarte Nutzung. Kommt keine Einigung zustande, darf der Kunde auch das von der Agentur entworfene Sujet nicht verwenden.

 

Werknutzungsbewilligungen zwischen DieDa DI Daniela Tiefling und Kunde - folgende Beschränkungen:

  • Zeitlich für die Dauer des aufrechten Vertragsverhältnisses

  • Örtlich - wird vereinbart

  • Sachlich - für die Herstellung von Werbeprospekten in Papierform“, "für Visitenkarten“, "für die Homepage“, etc. - wird individuell vereinbart.

DieDa DI Daniela Tiefling ist nur dann dazu verpflichtet, wenn die Herausgabe der entsprechenden Dokumente auf elektronischem Wege ausdrücklich im Agenturvertrag geregelt ist. Ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte auch für "elektronische Arbeiten“ hat der Auftraggeber keinen Rechtsanspruch darauf. Das ergibt sich aus der derzeitigen Rechtslage nach dem Urheberrechtsgesetz und der herrschenden höchstgerichtlichen Judikatur des OGH.

Alle Leistungen von DieDa DI Daniela Tiefling, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum von DieDa DI Daniela Tiefling und können von DieDa DI Daniela Tiefling jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen von DieDa DI Daniela Tiefling jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen von DieDa DI Daniela Tiefling setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von DieDa DI Daniela Tiefling dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. 

Verwendung von Stock-Elementen
Bei der Erstellung von Low-Budget-Logo-Designs behalten ich mir vor, auf lizenzfreie Stock-Elemente zurückzugreifen. Diese können Icons, Grafiken oder Schriftarten umfassen. Der Einsatz von Stock-Elementen ermöglicht eine schnelle und kostengünstige Umsetzung des Designs.
Gründe für die Verwendung von Stock-Elementen:
* Kosteneffizienz: Stock-Elemente sind oft günstiger oder kostenlos erhältlich und reduzieren somit die Gesamtkosten des Projekts.
* Schnelle Umsetzung: Eine große Auswahl an vorgefertigten Elementen beschleunigt den Designprozess erheblich.
* Konsistenz: Stock-Elemente können zu einem einheitlichen und professionellen Erscheinungsbild beitragen.
Ich wähle die Stock-Elemente sorgfältig aus und passen sie an das Gesamtdesign an, um ein individuelles und ansprechendes Logo zu erstellen. Die Rechte an den verwendeten Stock-Elementen liegen bei den jeweiligen Anbietern.
Hinweis:
Sollte ein individuelles Design ohne den Einsatz von Stock-Elementen gewünscht sein, erstellen ich gerne ein entsprechendes Angebot.

Wissenswertes:

Eindeutige höchstgerichtliche Judikatur (OGH) zu Gunsten der Agenturen:

  • Beauftragt ein Kunde daher eine Agentur mit der Erstellung von Textvorschlägen für einen Prospekt oder veranstaltet die Agentur ein Fotoshooting, so kann der Kunde die Texte und Fotos nicht ohne weiteres auch für die Gestaltung der Homepage verwenden.

  • Haben Kunde und Agentur eine konkrete Kampagne vereinbart, so deckt eine darin getroffene urheberrechtliche Vereinbarung nicht die Benutzung für eine gleichartige Kampagne im Folgejahr. ​

Domain und Markenrecht

"Marken sind Zeichen, die dazu dienen, etwa bestimmte Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens zu kennzeichnen und gleichartige Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Es gibt verschiedene Arten von Marken: am häufigsten sind Wortmarken, Bildmarken und Wort-Bild-Marken. Einen markenrechtlichen Schutz erlangt man grundsätzlich durch Eintragung in das Markenregister beim Patentamt. Dabei sind nach einer vorgegebenen Klasseneinteilung jene Waren und/oder Dienstleistungen anzugeben, für die die Marke bestimmt ist.

Durch die Markeneintragung erlangt der Markeninhaber ein Ausschließungsrecht, dh er kann Dritten die Benutzung gleicher oder ähnlicher Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen (richtet sich nach der Klasseneinteilung) im geschäftlichen Verkehr verbieten, sofern dabei Verwechslungsgefahr besteht.

Bei berühmten Marken (z.B. Coca Cola oder Red Bull) ist die Verwendung der Marke unabhängig von der Waren- oder Dienstleistungsklasse unzulässig.

Mit der Eintragung einer Domain bei der Registrierungsstelle allein muss noch kein Eingriff in ein bestehendes Markenrecht vorliegen, da dies regelmäßig noch keine Benutzung einer Marke im Sinne des Markenschutzgesetzes darstellt. Eine Benutzung ist aber dann anzunehmen, wenn unter der Domain tatsächlich eine Website betrieben wird oder die Domain in Form einer E-Mail-Adresse verwendet wird und dadurch die Marke in verwechslungsfähiger Form verwendet wird. Der Oberste Gerichtshof wertete allerdings die bloße Registrierung einer Domain dann jedoch bereits als Benutzung (und insofern als Markenrechtseingriff) wenn bereits zum Registrierungszeitpunkt ersichtlich war, dass die unter der Domain geplante Website gegen Markenrechte verstoßen wird (zB die Domain-Registrierung "coca-cola.at“)."

Vg. WKO:

https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/Was_muss_ich_bei_der_Auswahl_meiner_Domain_alles_beachten_.html

DieDa - DI Daniela Heiden prüft bei der Gestaltung eines Logos oder Domainankauf für den Kunden keine markenrechtlichen Einträge! Diese sind vom Kunden selbst zu recherchieren und der Designerin bekannt zu geben!

Bilder/Fotos

Bei der Übermittlung von Bildern/Fotos an DieDa für eine geplante Website/Printunterlagen wird eine Lizenz für diese Nutzung dieser vorausgesetzt. DieDa kann Fotos und Bilder nicht auf Urheberrechtsverletzungen hin prüfen!

Gerne können Fotos bei DieDa in Auftrag gegeben werden oder werden durch DieDa bei gängigen Stockplattformen für Sie angekauft.

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